Schaffhausen (aho) - Die beiden R
ottweilerattacken
auf zwei Kinder im Schweizer Kanton Schaffhausen haben Folgen: Der Kantonale
Regierungsrat erweitert die Liste potenziell gefährlicher Hunderassen von vier
auf 14.
Neu werden zusätzlich die Rassentypen Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino,
Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario
(Dogo Canario), Rottweiler und Tosa in die Rassentypenliste aufgenommen.
Darunter fallen auch Mischlingshunde der betroffenen Rassen. Dies entspricht
einer Angleichung an die Rassentypenliste des Kantons Thurgau. Die Regierung hat
auf den 1. Oktober 2009 eine entsprechende Anpassung der Hundeverordnung
vorgenommen. Bisher auf der Liste aufgeführt waren der American Staffordshire
Terrier, der Bullterrier, der Staffordshire Bullterrier und der American
Pitbull. Für das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial angehört, besteht eine Bewilligungspflicht. Gleichzeitig
wendet sich die Regierung mit einem Schreiben an den Bundesrat und fordert eine
bundesrechtliche Regelung für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
Die ergänzte Rassentypenliste entspricht nach Angaben des Regierungsrates dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Es entspricht einer
Erfahrungstatsache, dass diese Rassen von ihrer genetischen Anlage her eher zu
Aggressivität neigen oder zu entsprechendem Verhalten abgerichtet werden können
als andere. Zudem haben diese Hunde auf Grund ihrer anatomischen
(kräftig-muskulös) und physiologischen (ausgeprägte Kiefermuskulatur)
Besonderheiten eine solche Beisskraft, dass bei einem Beißvorfall mit einer
erhöhten Gefahr von schweren Verletzungen zu rechnen ist. Diese Hunde sind damit
grundsätzlich auch als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu betrachten.
Die Aufnahme dieser Hunde auf die Rassentypenliste entspricht zudem nach den
jüngsten schweren Beißvorfällen dem aktuellen Schutzbedürfnis der Bevölkerung.
Hundebesitzer, welche aufgrund der geänderten Rassentypenliste neu eine
Bewilligung brauchen, können diese innerhalb der Übergangsfrist von drei Monaten
einholen.
Weiterhin nicht erfasst sind ausserkantonal gehaltene Hunde, welche sich
besuchsweise im Kanton Schaffhausen aufhalten. Solche Hunde dürfen weiterhin im
Kanton Schaffhausen ohne Bewilligung ausgeführt werden. Hier würde nur eine
bundesrechtliche Regelung dem Problem entgegen wirken. Eine solche schweizweite
Lösung fordert der Regierungsrat vom Bund. Er hat deshalb ein entsprechendes
Schreiben an die Vorsteherin des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,
Bundesrätin Doris Leuthard, gerichtet.
Quelle:
http://www.animal-health-online.de