Mainz (aho) - Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheides, mit dem die
zuständige Verbandsgemeinde die Feststellung getroffen hat, dass der Jagdhund
einer Frau aus Rheinhessen (Antragstellerin) ein gefährlicher Hund ist, ist
rechtens. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem
Eilverfahren entschieden.
Der Hund der Antragstellerin sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und
biss dort eine Frau in den Unterarm. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht
werden und erforderte eine längere ärztliche Behandlung.
Unter Anordnung des Sofortvollzugs stellte die Verbandsgemeinde per Bescheid
fest, dass der Hund gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über
gefährliche Hunde ist. Diese Feststellung hat verschiedene Verpflichtungen bei
der Hundehaltung zur Folge (z.B. Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip, Anlein- und
Maulkorbpflicht).
Die Antragstellerin wandte unter anderem ein: Die Geschädigte habe ebenfalls
einen Hund, der ihren Hund im Welpenalter gebissen habe. Seitdem empfinde dieser
– tierpsychologisch nachvollziehbar – die Geschädigte und ihren Hund als
bedrohlich. Ihr Hund habe die Geschädigte zunächst nur angebellt und sei erst
über den Zaun gesprungen, als er durch deren hysterische Hilferufe an den
früheren Beißvorfall erinnert worden sei, bei dem die Geschädigte ihren eigenen
Hund angeschrien habe. In Erinnerung an diesen Beißvorfall habe ihr Hund
lediglich einem erneuten Negativerlebnis vorbeugen wollen.
Die Richter der 1. Kammer haben den Sofortvollzug des Bescheides bestätigt.
Der Hund der Antragstellerin gelte als gefährlicher Hund, da er sich als bissig
erwiesen habe. Die Geschädigte habe auch nicht ansatzweise ein Verhalten
gezeigt, das den Angriff des Hundes provoziert habe. Vielmehr sei dieser
zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte zugestürzt. Dies könne
auch keineswegs durch die behaupteten negativen Erfahrungen des Tiers im
Welpenalter gerechtfertigt werden
Quelle:
http://www.animal-health-online.de