Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (Rechtsgrundlage § 71 a HSOG) enthält in seinem § 1 Abs. 1 ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme.
Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer eine Erlaubnis der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erhalten hat (Abs. 3). Gefährliche Hunde sind die in § 2 Abs. 1 HundeVO gelisteten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Gefährliche Hunde sind auch diejenigen, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen (§ 2 Abs. 2 HundeVO).
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist nach § 3 Abs. 1 u.a. dass die Halterin/der Halter die Sachkunde sowie eine positive Wesensprüfung für den jeweiligen Hund nachweist.
Das Dezernat I18 – Gefahrenabwehr und Ordnungsrecht – des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde nach § 100 Abs. 4 HSOG, § 7 HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verband für das Deutschen Hundewesen e.v. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowie für die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellen festzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen.
Diese Standards –Stand 30. Mai 2005- sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht (StAnz. I S. 2243). Die Liste der sachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I18 - Gefahrenabwehr- und Ordnungsrecht - geführt. Das Aufnahmeverfahren ist unter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.
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